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Verknüpfung von Erbenstellung und Besuchspflicht sittenwidrig? - PBL Bandl und Partner mbB Rechtsanwälte

Verknüpfung von Erbenstellung und Besuchspflicht sittenwidrig?

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste in einer Erbstreitigkeit die Frage entscheiden, ob die Verknüpfung der Erbenstellung mit einer Besuchspflicht rechtens ist.

In einem handschriftlichen Testament hatte der Erblasser E seine Ehefrau und seinen Sohn zu jeweils ¼ als Erben eingesetzt, seine beiden Enkel sollten zu gleichen Teilen die weitere Hälfte des Erbes erhalten. Dies allerdings „nur dann, wenn sie mich zu Lebzeiten mindestens sechsmal im Jahr besuchen…. Sollte das nicht der Fall sein, werden die restlichen 50% des Geldes zwischen meiner Frau … und meinem Sohn… aufgeteilt.“ Nach dem Tod des E beanspruchten die Enkel, die von dem Testament zu Lebzeiten seitens des E in Kenntnis gesetzt wurden, den ihnen in Aussicht gestellten Erbteil, obwohl die regelmäßigen Besuche offenbar nicht stattgefunden hatten.

Das Oberlandesgericht kam in seinem Urteil vom 05.02.2019 zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung von der Erfüllung der Besuchspflicht abhängig macht, sittenwidrig und damit nichtig sei. Zwar bestehe eine grundgesetzliche geschützte Testierfreiheit und damit das Recht des Erblassers, sein Erbe nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Eine Sittenwidrigkeit kommt deshalb nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei aber hier gegeben, da der Erblasser mit dem in Aussicht gestellten erheblichen Vermögensvorteil die Besuchspflicht „in einer das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise „erkaufen“ wollte. Der in Aussicht gestellte Vermögensvorteil von 125 bis 150 TEUR für die beiden Enkel war sicherlich geeignet, die Entscheidung über die Besuchsfrage zu beeinflussen. Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung der Enkel. Das Gericht geht aufgrund der Sachverhaltsermittlung davon aus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung eher eine unbedingte Zuwendung an die Enkel wollte als gar keine.

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