Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Mit dem am 13.06.2019 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die auf der Grundlage eines Transfer-Arbeitsverhältnisses und mit Rücksicht darauf durch die Transfergesellschaft geleistet werden, regelmäßig keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG darstellen, sondern als laufender Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG einzuordnen sind. Damit entfällt für die Betroffenen die Abmilderung des Progressionsnachteils durch die sogenannte Fünftelregelung für die erhaltenen Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld.

Der Bundesfinanzhof argumentiert dahingehend, dass im vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen der Transfergesellschaft und dem Kläger bestanden habe. Das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Münster verkenne, dass Arbeitgeber auch gänzlich auf die Arbeitsleistung verzichten könnten, z.B. im Rahmen einer Freistellung des Arbeitnehmers. Der Kläger habe zudem Mitwirkungspflichten unterlegen. Eine beharrliche Weigerung hätte zu einer ordentlichen Kündigung des Transferarbeitsverhältnisses führen können. Der Transfergesellschaft hätten Weisungsrechte und Abordnungsrechte zu anderen Arbeitgebern zugestanden.

Unberücksichtigt ist geblieben, dass – wie es regelmäßig der Fall ist - die Zuschüsse zum Transferkurzarbeitergeld wirtschaftlich nicht durch die Transfergesellschaft selbst getragen werden, sondern aus Sozialplanmitteln der Trägergesellschaft – also dem vormaligen Arbeitgeber. Der Wechsel in die Transfergesellschaft beruht letztlich auf dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Trägergesellschaft. Die Verträge über den Wechsel in die Transfergesellschaft sind in der Regel dreiseitig und beziehen die Trägergesellschaft explizit mit ein. Das Argument des Bundesfinanzhofs, es gebe auch Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber gänzlich auf eine Arbeitsleistung verzichtet, zieht meines Erachtens nicht. Im Beispiel des freigestellten Mitarbeiters standen sich vormals Leistung und Gegenleistung gegenüber. Anders als bei Ausbildungsarbeitsverhältnissen wird auch keine Vergütung im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Gegenleistung im Rahmen einer Festanstellung gezahlt. Die „Anstellung“ in der Transfergesellschaft ist von vornherein und unwiderruflich befristet.

Insofern ist das Urteil des Bundesfinanzhofs wirtschaftlich betrachtet zu kritisieren und rechtlich nicht gänzlich unangreifbar. Die Beratungspraxis hat das Urteil jedoch zu akzeptieren.

Bisher ruhend gestellte Einsprüche gegen ablehnende Bescheide dürften kurzfristig durch die Finanzämter mit Hinweis auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs abgewiesen werden. Ob sich ein Gang durch die Instanzen lohnt, erscheint nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sehr zweifelhaft.

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