Wichtige Änderungen im Bereich der Teilzeitbeschäftigung

Aufgrund von Gesetzesänderungen können aus bestimmten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs) sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse werden.

Zum einen hat sich der gesetzliche Mindestlohn seit dem 01.01.2019 auf 9,19 EUR pro Stunde erhöht. Damit sinkt die maximale monatliche Stundenzahl für Minijobber von 50 Stunden auf 48 Stunden.

Eine weitere Änderung betrifft das Recht der sogenannten Abrufarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Zum 01.01.2019 gilt die gesetzliche Vermutung, dass mit Teilzeit-Mitarbeitern, für die keine eindeutige Regelung zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen ist, eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart ist. Bisher wurde lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart angenommen.

Beispiel:

Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht festgelegt.

Bis Ende 2018 galt eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche als vereinbart. Bei einer 10-Stunden-Woche und einem Mindestlohn von 8,84 EUR mussten bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 382,77 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,00 EUR wurde nicht überschritten.

Seit dem 01.01.2019 gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche als vereinbart. Legt man eine 20-Stunden-Woche und den seit dem 01.01.2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 EUR pro Stunde zugrunde, müssen bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat nunmehr 798,85 EUR vergütet werden. Die Geringverdienergrenze von 450,00 EUR wird überschritten.

Im Ergebnis können

  • die betroffenen Arbeitnehmer Lohn nachfordern,

  • die Rentenversicherung die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge nachfordern – und zwar mit einer Rückwirkung von bis zu vier Jahren. Dies stellt ein nicht unerhebliches Risiko in einer Rentenversicherungsprüfung dar.

Unter die sogenannte „Abrufarbeit“ fallen auch solche Vereinbarungen, bei denen der Arbeitnehmer einen Personalfragebogen ausgefüllt hat, in dem zwar der Stundenlohn vereinbart wurde, aber keine weiteren Regelungen getroffen worden sind. Es wird angenommen, dass solche Arbeitnehmer nur so arbeiten sollen, wie auch Arbeit anfällt.

Die gesetzliche Regelung dürfte auch schwer widerlegbar sein in den Fällen, in denen keine schriftlichen Vertragsregelungen getroffen worden sind.

Daher sollten Minijobverträge dringend überprüft werden und gegebenenfalls angepasst werden. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte entsprechend festgelegt werden.

Gerne helfen wir Ihnen dabei.

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